Den Nachlass antizipieren und vorbereiten
Thema Nachlass: Worauf muss man achten?
Die Auseinandersetzung mit seinem Nachlass und dessen sorgfältige Planung kann manche Menschen abschrecken. Doch unabhängig von der Familiensituation ist es ratsam, sich darauf vorzubereiten, um unangenehme Überraschungen und mögliche Konflikte zu vermeiden. Es gibt zwei Hauptgründe für die geringe Bereitschaft der Bürger, sich damit zu befassen. Erstens: Wer über seinen Nachlass spricht, muss sich mit der eigenen Endlichkeit auseinandersetzen. Auch wenn diese durch das Reden über den Tod nicht herbeigeführt werden kann, so ist diese mentale Triebfeder dennoch voll am Wirken. Zweitens ist das Thema sehr fachlich und juristisch. Dessen Hintergründe sind erst einmal schwer zu verstehen, und dann noch die Angst, etwas falsch zu machen. Zahlen aus dem Jahr 2023 zufolge hat nur ein Drittel der Schweizer bereits ihren Nachlass geregelt. Dabei werden jedes Jahr rund 90 Milliarden Franken vererbt.
Sich über sich selbst im Klaren sein
Das Thema ist also von grosser Bedeutung und darf nicht unter den Teppich gekehrt werden. Zum Glück gibt es Spezialisten, deren Aufgabe es ist, Ihnen zu helfen. Dazu gehören auch die Banken, die als Anlaufstelle agieren, wie die Walliser Kantonalbank (WKB) und ihre Abteilung für Vermögens- und Finanzplanung, und eine umfassende Beratung anbieten. Ein Kunde, der bei seinem Bankberater erkundigt, muss sich eine einzige generelle Frage stellen: Wen will ich in meinem Nachlass begünstigen? Angesprochen werden alle Möglichkeiten im Zusammenhang mit diesem Wunsch, natürlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Bank wird ihre Kunden und Kundinnen auch auf die Folgen aufmerksam machen, die eine fehlende Nachlassplanung für die Erben hat.
Ein Kunde, der bei seinem Bankberater erkundigt, muss sich eine einzige generelle Frage stellen: Wen will ich in meinem Nachlass begünstigen?
Die Bedeutung eines Testaments
Das über 100 Jahre alte Schweizer Erbrecht beruht auf einem klassischen Familienschema, das den Ehepartner und die Kinder - die Haupterben im Todesfall - begünstigt. Damals war von Scheidung, Patchwork-Familie oder Konkubinat kaum die Rede. Das Recht wurde modernisiert und neue Bestimmungen traten per 1. Januar 2023 in Kraft. Generell hat das Gesetz die verfügbare Quote erweitert, d. h. den Anteil, über den der Verstorbene ausserhalb der gesetzlichen Pflichtteile frei verfügen kann (insbesondere durch ein Testament). So haben die Ehepartner die Möglichkeit, sich gegenseitig besser abzusichern oder ihre eigenen Kinder, Stiefkinder oder Kinder des Partners zu begünstigen.
Sehen wir uns die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten, etwas genauer an.
- Bei einem verheirateten Paar mit gemeinsamen Kindern beträgt die verfügbare Quote nun 50% (gegenüber 37,5% im alten Recht). Die Kinder haben nur noch Anspruch auf 25% des Nachlasses (gegenüber 37,5% im alten Recht), und das restliche Viertel steht dem Ehemann oder der Ehefrau zu. Der überlebende Ehepartner könnte somit per Testament bis zu 75% des Nachlasses erhalten.
Wenn es keine testamentarische Verfügung (oder keinen Erbvertrag) gibt, gilt das Gesetz: Der Ehegatte (verheiratet oder eingetragener Partner) und die leiblichen Kinder erhalten jeweils die Hälfte des Nachlasses. Allfällige Stiefkinder gehen hingegen leer aus. - Bei Konkubinatspartnern mit gemeinsamen Kindern wurde der Pflichtteil der Kinder von 75% auf 50% gesenkt. Die verfügbare Quote ist somit grösser. In diesem Rahmen können sich die Konkubinatspartner bis zur Hälfte des Vermögens zuteilen. Allerdings ist die Steuerlast bei solchen Zuteilungen oftmals hoch.
- Schliesslich können unverheiratete Personen ohne Kinder über ihr gesamtes Vermögen frei verfügen und es zum Beispiel auf ihren Partner übertragen. Der Teil, der nach altem Recht zwingend den Eltern zusteht, wurde abgeschafft. Trotzdem können die steuerlichen Auswirkungen auch hier beträchtlich sein.
- Gemäss den im Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen (Art. 472) verlieren die Ehegatten ihren Pflichtteilsanspruch, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist.
Generell hat das Gesetz die verfügbare Quote erweitert, d. h. den Anteil, über den der Verstorbene ausserhalb der gesetzlichen Pflichtteile frei verfügen kann (insbesondere durch ein Testament).
Das Vermögen soll in der Familie bleiben
Interessant ist der Fall der Patchwork-Familien, die in unserer Gesellschaft immer zahlreicher werden. Wenn keine Vorkehrungen getroffen werden, kann ein Teil des Vermögens der eigenen Familie des Verstorbenen entzogen werden. Die Nacherbeneinsetzung kann in diesem Fall eine gute Lösung sein. Ein geschiedener Mann, der zwei Kinder aus einer früheren Ehe hat, heiratet wieder. Wenn er stirbt, hat seine neue Frau Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe eines Viertels der Erbmasse. Dasselbe gilt für seine Kinder. Für die verfügbare Quote kann der Mann seine Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als berufene Erben einsetzen. So fällt das Vermögen beim Tod der Frau an die Kinder des Mannes. Ohne diese Massnahmen könnte die verfügbare Quote den Erben seiner zweiten Frau zugesprochen werden. Dazu ist anzumerken, dass die Nacherbeneinsetzung in der Regel steuerlich vorteilhaft ist.
Dieses Beispiel erinnert daran, wie wichtig es ist, seinen Nachlass zu planen und sich von Fachleuten beraten zu lassen, um seine Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können.
Wenn keine Vorkehrungen getroffen werden, kann ein Teil des Vermögens der eigenen Familie des Verstorbenen entzogen werden.
Gut zu wissen
Die Vorsorge gehört grundsätzlich nicht zur Erbmasse und kann daher nicht in testamentarische Verfügungen einbezogen werden.
Die Liste und Reihenfolge der Begünstigten ist in der Säule 3a, im obligatorischen und im überobligatorischen BVG unterschiedlich und wird durch das Gesetz und die Reglemente der Pensionskassen festgelegt.
Dies birgt für den Konkubinatspartner manchmal Vorteile, insbesondere steuerlicher Art (die Steuer auf Vorsorgeleistungen ist in den Westschweizer Kantonen allgemein niedriger als die Erbschaftssteuer), aber auch Nachteile, beispielsweise für ein volljähriges Kind aus einer früheren Ehe.
Um dem entgegenzuwirken, wird derzeit im Bundesrat eine Motion geprüft, die eine Lockerung der Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a fordert.